Kreisturnverband

Neumünster


"Keine Stunde im Leben, die man
im Sport verbringt, ist verloren."
Winston Spencer Churchill

 

Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung des Kreisturnverbandes Neumünster e.V.

Neumünster, den 22. November 2013

Präambel
Der Kreisturnverband Neumünster e. V. (KTV) als Dachverband soll die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen fördern. Zur Abwicklung seiner rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Maßnahmen gilt die nachstehende Satzung. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Kreisturnverband Neumünster e. V.“, nachfolgend KTV genannt.


Der Sitz des KTV ist Neumünster.


Der KTV ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nummer 503 VR 191 NM eingetragen.


Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze
Der KTV fördert unter Anerkennung der organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit der Vereine den Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Amateur-Leistungssport im Turnbereich.


Der KTV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Er distanziert sich von jeglicher Form des Extremismus und der Intoleranz.


Der KTV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er unterwirft sich dem Ehrenkodex zum besonderen Schutz vor sexualisierter Gewalt und Missbrauch von Kindern im Sport.


Der KTV bekennt sich zur Einhaltung der Anti-Dopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES.

 

§ 3 Zweck
Zweck des KTV ist:

  • die Verwirklichung des geschichtlichen Turngedankens und somit den Turnsport zu fördern,
  • die Interessen der Vereine, der Kreisfachverbände und der Anschlussorganisationen nach innen und außen zu wahren,
  • alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder im sportlichen Geiste zu regeln.

§ 4 Aufgaben
Der KTV verwirklicht seinen Zweck durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:


Er fördert

  • die Leibesübungen im turnerischen Sinne mit den im Deutschen Turnerbund betriebenen Sportarten.
  • die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Übungsleiterassistenten, Vorturnern und Kampfrichtern, sofern durch KSV, SHTV oder LSV nicht abgedeckt.
  • die Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen auf Kreisebene.
  • die musischen Arbeiten
  • den Gesundheitssport
  • Angebote zu einer turnerisch ausgerichteten Freizeitgestaltung
  • den Kinderschutz im Sport.
  • die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport. Jedes Amt im KTV steht gleichermaßen Frauen und Männern offen.
  • die Integration von Menschen mit und ohne Behinderung sowie unterschiedlicher Nationalitäten und Rassen im und durch Sport.
  • die Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport.
  • die Bekämpfung des Dopings im Sport durch Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung. Er erkennt den Nationalen Anti-Doping-Code in seiner jeweils geltenden Fassung an.

Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit.


Er unterstützt die Mitglieder in turnerischen Belangen.


Er arbeitet mit dem Deutschen Turnerbund (DTB), SHTV, KSV und den Fachverbänden sowie Anschlussorganisationen zusammen.


Er arbeitet mit Politik und Gesellschaft sowie deren Einrichtungen zusammen.

 

Er betreibt die fachliche und überfachliche Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII).

 

§ 5 Gemeinnützigkeit
Der KTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Gemeinnützigkeitsvorschriften (§§ 51 ff Abgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung.


Der KTV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Die Mittel des KTV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KTV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die Organe des KTV arbeiten – unbeschadet des § 17 „Vergütungen für die Verbandstätigkeit“ – grundsätzlich ehrenamtlich.


Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung des KTV oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an seinen Rechtsnachfolger bzw. an den KSV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitglieder, Mitgliedschaft
Dem KTV gehören ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.


Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsregister eingetragene Sportverein oder jede Fachabteilung „Turnen“ eines derartigen Sportvereins mit Sitz in Neumünster werden, der / die sich dem SHTV angeschlossen hat. Seine Satzung und Bestrebungen dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Organe des KTV sind anzuerkennen.


Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
Regionale Zusammenschlüsse von Sportvereinen und Organisationen, wenn die Zusammenschlüsse ihren Sitz in Neumünster, die Rechtsform eines im Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereins haben, dem SHTV angeschlossen sind und das „Turnen“ fördern. Ihre Satzungen dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Organe des KTV sind anzuerkennen.


Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die durch Beschluss des Verbandstages auf Vorschlag des Gesamtvorstandes hierzu berufen werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich beim KTV zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand des KTV.


Die Aufnahme kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

Allgemeine Rechte
Die Mitglieder des KTV gemäß § 6 haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht,

  • in ihren Angelegenheiten jede ideelle Unterstützung vom KTV zu beanspruchen und auch zu erhalten, dabei müssen die Interessen anderer Mitglieder und die des KTV berücksichtigt werden.
  • sich in Fragen der Organisation und der Verwaltung beraten zu lassen.
  • aus den Mitteln, die der KTV zur Förderung des Sports erhält, anteilige Erstattungen nachgewiesener Kosten für turnerische Angelegenheiten beantragen zu können.

Ehrenmitglieder haben keinen Anspruch auf finanzielle Förderung.

 

Stimmrechte
Jedes ordentliche Mitglied hat im KTV Sitz und Stimme. Die Anzahl der Stimmen für den Kreisturnverbandstag ergeben sich bei den ordentlichen Mitgliedern anhand der Mitglieder der Fachsparte „Turnen“ in den jeweiligen Vereinen, und zwar für jeweils angefangene 250 Mitglieder eine Stimme. Pro ordentlichem Mitglied sind maximal 5 Delegierte stimmberechtigt.


Für die Berechnung der Anzahl der Stimmen ist die am Anfang eines Jahres in der Mitgliederbestandserhebung des SHTV gemeldete Zahl der Mitglieder ausschlaggebend.

 

Für jede zu vertretende Stimme muss 1 Delegierter anwesend sein. Die stimmberechtigten Delegierten die zum Verbandstag entsendet werden, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung der Stimmen ist nicht zulässig.


Beitragsrückstand am Verbandstag führt zum Verlust des Antrags- und Stimmrechts.


Sitz und personengebundene Stimme im Kreisturnverbandstag haben auch folgende Personen:

  • Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  • Vorsitzende der außerordentlichen Mitglieder
  • Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht dieser Personen kann nicht übertragen werden.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder und Beitragsleistung
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit entsprechend der Satzung und den Grundsätzen und Beschlüssen des KTV durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Turnsports einzusetzen. Die Satzungen der ordentlichen Mitglieder, der außerordentlichen Mitglieder müssen den Prinzipien der KTV-Satzung und den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.


Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Kreisturnverbandstag ordnungsgemäß beschlossenen Beitrag und ggf. Umlagen zu zahlen. Er ist spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.


Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Verbandsschulden der Kreisturnverbandstag beschließen, von den ordentlichen Mitgliedern eine einmalige Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage, die als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen ist, darf das 2-fache des zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.


Die ordentlichen Mitglieder müssen die vom SHTV geforderte jährliche Bestandsmeldung termingerecht einreichen. Der KTV ist berechtigt, die jährliche Mitgliederbestandserhebung zu prüfen.


Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des KTV keinen Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Umlagen. Sie haben auch keinen Auseinandersetzungsanspruch.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im KTV endet durch:

  • Austritt,
  • Auflösung,
  • Ausschluss,
  • Aberkennung der Gemeinnützigkeit,
  • bei Ehrenmitgliedern durch Tod.

Austritt
Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KTV zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist beizufügen, dass der Verein bzw. die Organisation satzungsgemäß den Austritt aus dem KTV beschlossen hat.


Auflösung
Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so ist dies unter Beifügung des satzungsgemäßen Beschlusses dem KTV-Vorstand mitzuteilen. Bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres hat das Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem KTV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KTV.

 

Ausschluss
Hierfür gelten die Regelungen des SHTV. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im SHTV endet auch die Mitgliedschaft im KTV.


Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Wird einem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aberkannt, endet die Mitgliedschaft nach Bestandskraft der Aberkennung. Ebenso erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den KTV. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.

 

§ 11 Organe und Ehrengericht
Die Organe des KTV sind:

  • Kreisturnverbandstag
  • Geschäftsführender Vorstand
  • Gesamtvorstand

Der Kreisturnverbandstag und die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands einberufen und geleitet.

 

Kreisturnverbandstag
Der Kreisturnverbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er findet einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, statt.
Zusammensetzung des Kreisturnverbandstages:

  • Delegierte der ordentlichen Mitglieder,
  • Vorsitzende der außerordentlichen Mitglieder,
  • Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  • Ehrenmitglieder.

Zu den Aufgaben des Kreisturnverbandstages zählen insbesondere:

  • die Festsetzung der Tagesordnung,
  • die Festlegung der Aufgaben und Ziele des KTV, insbesondere anhand der vom Gesamtvorstand vorgelegten Pläne und Jahresabschlüsse,
  • die Entscheidung und Beschlussfassung über Berichte ( einschließlich Kassenbericht sowie Kassenprüferbericht) und den Finanzplan,
  • die Festsetzung von Beiträgen und einmaligen Umlagen,
  • die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes,
  • die Durchführung von Wahlen,
  • die Entscheidung über Anträge,
  • die Änderung/Neufassung der Satzung (sofern nicht Änderungen nach §22 dieser Satzung betroffen sind),
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Geschäftsführender Vorstand
Den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Kassenwart,
  • der Turnwart.

Er vertritt den KTV im Rechtsverkehr.


Je 2 Mitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

 

Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des KTV nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch den Kreisturnverbandstag und den Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.


Er ist berechtigt, weitere Personen hinzuzuziehen und Aufgaben einer Geschäftsstelle zu übertragen.


Der Geschäftsführende Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:

  • die rechtliche und wirtschaftliche Vertretung des KTV
  • die Ausführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und des Kreisturnverbandstages
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Erstellung der Jahresberichte
  • die Buchführung
  • die Vorbereitung und Einberufung des Kreisturnverbandstages
  • die Berufung von Beisitzern für den Gesamtvorstand.

Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem Geschäftsführenden Vorstand
  • dem Jugendwart
  • mindestens 2, maximal 5 weiteren Beisitzern, die vom Geschäftsführenden Vorstand jeweils für 1 Kalenderjahr berufen werden.

Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für das Treffen von Grundsatzentscheidungen im Bereich des Turnens.

 

Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

  • Festlegung von Ort und Zeit sowie Mitwirkung an der Durchführung des Kreisturnverbandstages,
  • Mitwirkung an der Umsetzung der Beschlüsse des Kreisturnverbandstages,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen und Richtlinien,
  • Entscheidung über Aufnahmeanträge,
  • Sicherstellung einer geordneten Finanzlage durch Kenntnisnahme des Haushaltsplanes sowie des Kassenberichtes,
  • Erstellung eines Veranstaltungskalenders,
  • Erstellung von Aus- und Fortbildungskonzepten,
  • Genehmigung von An-/Verträgen, die zu wesentlichen Bindungen des KTV führen,
  • Einsetzung von Beauftragten für die Durchführung fachbezogener Aufgaben und Arbeiten sowie besonderer Projekte bzw. auch deren Abberufung.

Die Beauftragten sind zu den Gesamtvorstandssitzungen einzuladen. Sie sind beratend tätig und haben kein Stimmrecht.


Als Beauftragter kann berufen werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.


Für die Durchführung und Unterstützung von fachbezogenen Arbeiten können die Beauftragten „Ausschüsse/Arbeitsgruppen“ einsetzen.


Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln.


Über alle Sitzungen des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes müssen mindestens 3 Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sein, darunter mindestens ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied.


Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden vom Kreisturnverbandstag mit folgender Amtszeit gewählt:

  • der Vorsitzende für 2 Jahre,
  • der stellvertretende Vorsitzende für 2 Jahre,
  • der Kassenwart für 2 Jahre,
  • der Turnwart für 2 Jahre,
  • 2 Kassenprüfer für 2 Jahre.

Wählbar sind nur volljährige Personen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


Im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende, der Turnwart, der Jugendwart sowie ein Kassenprüfer gewählt. Im Kalenderjahr mit gerader Endzahl werden der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der weitere Kassenprüfer gewählt.


Die Kandidaten zur Wahl der Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.


Mit Ausnahme der Kassenprüfer ist eine unmittelbare Wiederwahl möglich.


Der Gesamtvorstand kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, die nicht stimmberechtigt sind.


Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, ergänzt sich der Gesamtvorstand kommissarisch für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag selbst. Die Mitglieder sind darüber in geeigneter Form zu unterrichten. Die Vertretungsberechtigung ist ggf. im Vereinsregister einzutragen.

 

Ehrengericht
Das Ehrengericht ist die Ordnungsgewalt des KTV.

 

Der KTV nutzt das Ehrengericht des SHTV. Seine Aufgabe und Befugnisse sowie die Zusammensetzung richten sich nach der Satzung des SHTV.

 

§ 12 Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung


Einladung
Die Einladung zum Kreisturnverbandstag wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet und muss schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung und Stimmenverteilung mindestens 6 Wochen vorher allen Mitgliedern (§ 6) zugestellt werden. Der Geschäftsführende Vorstand hat die eingereichten Anträge und die Jahresberichte schriftlich 2 Wochen vor dem Kreisturnverbandstag den Mitgliedern zur Weiterleitung an die Delegierten zu übersenden.


Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellung der Delegierten und der vertretenen Stimmen,
  • Festsetzung der Tagesordnung,
  • Genehmigung des Protokolls des letzten Kreisturnverbandstages,
  • Berichte des Gesamtvorstandes,
  • Bericht des Kassenwartes,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes,
  • Ehrungen und Ernennungen,
  • Wahlen,
  • Anträge,
  • Verschiedenes.

Die Einladung sowie die Jahresberichte und Anträge sind an die letzte, dem KTV vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu richten. Hat das Mitglied dem KTV eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben, kann dieses Mitglied auch per E-Mail eingeladen werden. Maßgebend ist die dem KTV vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Einladung per E-Mail ersetzt die briefliche Einladung.


Ein außerordentlicher Kreisturnverbandstag findet nur in begründeten Fällen statt und muss einberufen werden, wenn

  • ein Drittel der ordentlichen Mitglieder,
  • oder der Gesamtvorstand ihn schriftlich beantragen,
  • oder bei vorzeitigem Ausscheiden von mindestens 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands.

Er ist wie der ordentliche Kreisturnverbandtag einzuberufen. Die festgelegten Fristen werden jedoch auf die Hälfte verkürzt.


Anträge
Anträge an den Kreisturnverbandstag können mit Begründung von Mitgliedern und vom Gesamtvorstand bis spätestens 4 Wochen vor dem Kreisturnverbandstag gestellt werden. Dem Antragssteller ist auf Wunsch zur Begründung seines Antrages auf dem Kreisturnverbandstag das Wort zu erteilen. Auf die Antragsfristen ist mit Ankündigung des Verbandstages hinzuweisen.


Nicht fristgerechte Anträge können dem Kreisturnverbandstag nur als Dringlichkeitsantrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu geben. Die Dringlichkeit muss zu Beginn der Versammlung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

 

Beschlussfähigkeit der Organe
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung der Organe ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.


Bei Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein.


Bei Gesamtvorstandssitzungen müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein, darunter mindestens 1 Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands.


Der Gesamtvorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle in der Satzung vorgegebenen Vorstandspositionen besetzt sind.


Beschlussfassung
Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, fassen der Kreisturnverbandstag, der Gesamtvorstand und sonstige Gremien ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja-/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Es ist grundsätzlich offen abzustimmen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen.


Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von Zweidrittel (2/3) der abgegebenen gültigen Ja-/Nein-Stimmen der Mitglieder des Verbandstages erforderlich. Dies gilt ebenso für Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung des Verbandstages.

 

Der Gesamtvorstand darf Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (z.B. Telefon, E-Mail) treffen. Voraussetzung ist die Zustimmung aller an der Abstimmung beteiligten Gesamtvorstandsmitglieder.

 

Dies ist zu dokumentieren.


Über jede Sitzung des Kreisturnverbandstages und des Gesamtvorstands ist ein Protokoll zu fertigen, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens zur nächsten Sitzung bekannt zu geben. Werden innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe bzw. bei der Sitzung keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einwände wird in der nächsten Sitzung nach Bekanntgabe entschieden.

 

§ 13 Fachsparten und Ausschüsse
Für die Erledigung besonderer Aufgaben können vom Gesamtvorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können. Sie werden von einem Gesamtvorstandsmitglied bzw. Beauftragten geleitet. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen vom Gesamtvorstand gegebenen Richtlinien.


Ergebnisse der Ausschussarbeit sind dem Gesamtvorstand zeitnah mitzuteilen.

 

§ 14 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Gesamtvorstandes. Die Kassenprüfer haben auch das Recht zu außerordentlichen Prüfungen und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des KTV nehmen.


Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit allein dem Kreisturnverbandstag gegenüber verantwortlich, dem sie ihren Prüfbericht vorlegen. Bei festgestellten Mängeln und Unrichtigkeiten ist der erstellte Prüfbericht umgehend mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zu erörtern. Bei in diesem Zusammenhang eventuell notwendigen Beschlüssen hat der Kassenwart kein Stimmrecht.


Die Aufgabe einer Kassenprüfung ist die Prüfung:

  • des Einhaltens von Beschlüssen, der Satzung und Ordnungen,
  • auf formelle Richtigkeit von Verpflichtungen und Inventarisierungen,
  • der erstellten Jahresabschlüsse mit Geschäftsführungsberichten,
  • des gesamten Rechnungswesens mit Buchführung und Statistik,
  • von Kompetenzen und Vollmachten.

Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind zur Information und Beratung für die weitere Verbandsarbeit zu nutzen.

 

Unabhängig von der verbandsinternen Kassenprüfung sind bei Bedarf von einem Steuerberater Belegprüfungen durchzuführen und der Jahresabschluss zu erstellen.


§ 15 Ordnungen und Richtlinien
Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Ordnungen und Richtlinien zu erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.


Die Ordnungen und Richtlinien und ihr Inkrafttreten sind den Mitgliedern und Fachsparten unverzüglich bekanntzugeben. Es reicht die Bekanntgabe über die Homepage des KTV.


§ 16 Vergütungen für die Verbandstätigkeit
Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KTV gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des KTV.
Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder des KTV und sonstige für den KTV ehrenamtlich tätige Personen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den KTV entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.


Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


Der Aufwendungsersatz kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG jährlich gewährt werden.


§ 17 Datenschutzbestimmungen
Der KTV erhebt, speichert, verändert und übermittelt zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks und der Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder und der damit verbundenen natürlichen Personen.


Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des KTV zu. Eine andere Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

Der KTV erkennt an, dass er den Vorschriften der Bundes-/Landesdatenschutzgesetze unterliegt und sie in seinem Bereich verbindlich anwendet. Jeder Betroffene hat das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.


Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.


Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei den behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.


Löschen der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.


Für die Beantragung von Zuschüssen oder die Teilnahme an Veranstaltungen sind die Mitglieder verpflichtet, die notwendigen Einverständniserklärungen der Teilnehmer einzuholen.


Allen ehrenamtlich – egal in welcher Funktion – für den KTV tätigen Person ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der vorgenannten Personen aus dem KTV hinaus.

 

§ 18 Auflösung, Fusion des KTV
Die Auflösung oder Fusion des KTV kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreisturnverbandstag beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des KTV beinhaltet.


Ein Antrag auf Auflösung oder Fusion des KTV muss von mindestens 4/5 der ordentlichen Mitglieder oder dem Gesamtvorstand per eingeschriebenen Brief unter Angabe von Zweck und Gründen oder über einen Empfehlungsbeschluss dem Geschäftsführenden Vorstand des KTV zugestellt werden. Dieser hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages, der mit dem Eingangsvermerk des KTV zu versehen ist, einen außerordentlichen Kreisturnverbandstag durchzuführen. Die Einladung ist den Mitgliedern zwei Monate vor dem Durchführungstermin schriftlich per Briefpost mit der endgültigen Tagesordnung zu zustellen. Gegenstand und Thema der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung oder Fusion des KTV sein.


Für den Auflösungs- oder Fusionsbeschluss bedarf es einer 4/5 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Die zuständige Registerbehörde, das zuständige Finanzamt und die übergeordneten Fachverbände sind umgehend über die Verbandsauflösung oder Fusion zu informieren.

 

§ 19 Mittelverwendung nach Auflösung des KTV
Die Mittelverwendung richtet sich nach den Ausführungen in § 5 dieser Satzung.


Die Kreisturnverbandsmitglieder berufen während des außerordentlichen Kreisturnverbandstages einen oder mehrere Liquidatoren. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Der oder die Liquidatoren haben bis zur endgültigen Mittelverwendung die alleinige Vertretungsmacht.


§ 20 Ehrungen
Der KTV kann die Ehrenmitgliedschaft für Personen, die über einen längeren Zeitraum außerordentliche Leistungen zum Wohle des Turnens erbracht haben, verleihen. Vorschläge hierfür können der Geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitglieder schriftlich mit Begründung einreichen. Über die Anträge entscheidet der Kreisturnverbandstag mit einfacher Mehrheit.


Näheres zu allen Ehrungen für Turner, Übungsleiter, Trainer und Funktionäre von Vereinen und KTV regeln die Ehrenordnungen des SHTV oder DTB.

 

§ 21 Haftungsbeschränkungen
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem KTV, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Die Haftung der Organ- und Gremienmitglieder des KTV und seiner Untergliederungen oder der mit der Vertretung des KTV beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


Werden die in den obigen Absätzen aufgeführten Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den KTV einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.


Der KTV haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.


Der KTV sollte für seine Handelnden eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen.

 

§ 22 Änderung der Satzung ohne Verbandstag
Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Satzung zu ändern, wenn und soweit es das Registergericht oder das Finanzamt fordern und es sich um redaktionelle Änderungen handelt oder eine rechtliche Verpflichtung zur Änderung besteht.


§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch den Kreisturnverbandstag am 13. November 2013 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit diesem Tag verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.


Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 15. März 2002.


Auf der Grundlage dieser Satzung gefasste Beschlüsse werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister rechtswirksam.


Neumünster, den 13. November 2013

 


K r e i s t u r n v e r b a n d N e u m ü n s t e r e.V. ǀ AG Kiel Az.: 503 VR 191 NM
Geschäftsstelle: Oberjörn 22 ǀ 24536 Neumünster

Tel.: +49 (0) 4321 21232

Email:

Internet: www.ktv-neumünster.de

 


Mitglied im

Schleswig-Holsteinischen Turnverband e.V.

und im

Kreissportverband Neumünster e.V.